Allgemeine Reisebedingungen Wir freuen uns, Sie bei der Ex Oriente Lux Reisen GmbH (nachfolgend: EOL) zu begrüßen und danken Ihnen für das entgegengebrachte Ver- trauen. Jede Reise haben wir sorgfältig geplant, einschließlich der fol- genden rechtlichen Hinweise, die wir Sie bitten, vor Ihrer Abreise zu lesen. Diese Reisebedingungen werden bei einer Buchung Bestand- teil des mit EOL geschlossenen Reisevertrages, soweit diese wirksam dem Vertrag zugrunde gelegt wurden. Sie gelten ergänzend zu den §§ 651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie der Artikel 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuchs) und füllen diese aus. 1. Abschluss des Reisevertrages 1.1 Durch die Buchung bieten Sie als Kunde/Reisender uns dem Reise- veranstalter EOL den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieser Buchung sind die Reiseausschreibungen und die er- gänzenden Informationen von EOL für die jeweilige Reise. Die Anmel- dung kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch EOL zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unver- züglich nach Vertragsabschluss wird EOL dem Kunden eine den gesetz- lichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaf- ten Datenträger übermitteln, sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neu- es Vertragsangebot vor, an welches EOL für einen Zeitraum von 10 Ta- gen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn EOL bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflich- ten erfüllt hat und wenn der Kunde dieses durch ausdrückliche Annah- meerklärung bestätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung. 1.2 Dabei kommt der Reisevertrag grundsätzlich mit jedem Reisenden zustande, so auch in dem Fall, in welchem der Reiseanmelder erkennbar als Vertreter für die anderen Reisenden auftritt, es sei denn, der Reisean- melder trägt dem Reiseveranstalter nur den Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter an (z.B. Familienreisen), bei welchem sich der Reise- anmelder erkennbar nur allein als Vertragspartei verpflichten möchte. 1.3 Der Reiseanmelder, welcher eine Reiseanmeldung auch für weitere in der Reiseanmeldung aufgeführte Personen vornimmt, steht für deren Vertragsverpflichtungen wie für seine eigenen ein, sofern er eine aus- drückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.4 Die von EOL gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stor- nopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. 1.5 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Bu- chungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift der §§ 312 Abs. 7, 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreise- verträgen nach § 651a und 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündi- gung vom Vertrag hingegen sind unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 und 7 möglich. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Ge- schäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Ver- handlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorherge- hende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht. 1.6 Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremd- leistungen oder Pauschalreiseangeboten ist EOL lediglich Reisever- mittler. In diesem Fall haftet EOL dem Reisenden gegenüber für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der Vermittlerpflichten. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung gemäß dieser Ziffer ist die Haftung für Schä- den aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, soweit letztere mindestens auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seines gesetzli- chen Vertreters oder eines Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen be- ruhen. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung gemäß Satz 2 ist auch die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflich- ten. EOL haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1.2 und folgende sinngemäß. 2. Zahlungsbedingungen 2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeld- absicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, ver- ständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB übergeben wurde. Mit Vertragsschluss und mit Aushändigung des Sicherungsscheins (sog. Insolvenzsicherung) an den Reisenden kann eine Anzahlung vom Reiseveranstalter EOL gefor- dert werden, die 10% des Reisepreises, begrenzt auf einen Höchstbetrag i.H.v. 250,00 € beträgt. 2.2 Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Rest- zahlung spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig, soweit der Si- cherungsschein ausgehändigt wurde und wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Buchungen kürzer als 28 Kalendertage vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines so- fort zahlungsfällig. 2.3 Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetra- ges des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfällig- keiten, obwohl EOL zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informations- pflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbe- haltungsrecht des Gastes besteht, behält sich EOL vor, vom Vertrag nach erfolgter Mahnung mit Fristsetzung zurückzutreten. In diesem Fall kann der Reisende mit Rücktrittskosten entsprechend des § 4 belastet werden. 3. Leistungen 3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leis- tungsbeschreibung in unserem Jahreskatalog, etwaigen Sonderverein- barungen sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Buchungs- bestätigung. 3.2 Sondervereinbarungen und Nebenabreden, die den Umfang der ver- traglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestä- tigung durch EOL. 3.3 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften, Agenturen) sind von uns nicht bevollmächtigt, im Namen von EOL Zusicherungen zu geben oder weitergehende Leistungszusagen zu machen. 3.4 Soweit ausgeschrieben, enthält Ihr Reiseplan Fahrscheine „Zug zum Flug“ der DB AG. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedin- gungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, soweit diese dem Vertrag wirksam zugrunde gelegt wurden. Die Rechte und Pflichten des Reiseveranstalters und der Reisenden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst ver- antwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von EOL. 4. Rücktritt des Reisenden, Umbuchungen 4.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklä- rung bei EOL. In Ihrem eigenen Interesse empfiehlt EOL dem Reisenden, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 4.2 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Rei- sende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt, sofern nicht besondere Gründe entge- genstehen, z.B. wenn der Dritte nicht den besonderen Reiserfordernis- sen genügt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie EOL nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Ge- samtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. EOL hat dem Reisenden einen Nachweis da- rüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehr- kosten entstanden sind. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. 4.3 Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann EOL eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlan- gen, soweit der Rücktritt nicht von EOL zu vertreten ist oder am Bestim- mungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstän- de auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhn- lich, wenn sie nicht in der Kontrolle der EOL unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutba- ren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Rücktrittskosten sind in Ziffer 4.4 pauschalisiert. Sie bestimmen sich nach dem Reisepreis abzüg- lich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen so- wie abzüglich dessen, was er gewöhnlich durch mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen erwirbt. 4.4 Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rück- trittserklärung und dem Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis wie folgt berechnet: bis zum 30. Tag vor Reisebeginn werden, soweit im Einzelfall, insbeson- dere bei Reisen mit speziellen Flug- und Fährtarifen, nichts anderes ver- einbart ist, keine Rücktrittskosten erhoben, å vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 10 % å vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 % å vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 % å ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75 % am Abreisetag selbst oder bei unangekündigtem Nichterscheinen: 80 %. 4.5 Es bleibt dem Reisenden unbenommen, EOL gegenüber nachzuwei- sen, dass tatsächlich keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstan- den sind. In diesem Fall sind Sie nur zur Bezahlung der tatsächlich ange- fallenen Kosten verpflichtet. 4.6 Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktritts- kostenversicherung empfohlen. 4.7 EOL behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhe- re, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit EOL nach- weist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwend- bare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist EOL verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Auf- wendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwen- dung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. EOL ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Rei- sepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 4.8 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderun- gen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reisean- tritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil EOL keine, eine unzu- reichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Um- buchung kostenlos möglich. 4.9 Bei lediglich vermittelten Leistungen, z. B. für Flüge, gelten die Rück- trittsbedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Buchung mit- geteilt werden. 5. Leistungsänderungen und Preisänderungen 5.1 Vor Vertragsschluss kann EOL jederzeit eine Änderung der Leistungs- beschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor der Buchung in- formiert wird. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaf- ten von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von EOL nicht wi- der Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebe- ginn nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht be- einträchtigen. 5.2 EOL ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Ände- rungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten. 5.3 Im anderen Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Ei- genschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vor- gaben hat EOL den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle ist der Reisende berechtigt, die Änderung anzunehmen oder ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnah- me an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn EOL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus sei- nem Angebot anzubieten. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber EOL nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Ände- rung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobe- ner Weise zu informieren. 5.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte EOL für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten. 5.5 EOL behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung be- stätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebüh- 70 EX ORIENTE LUX Aus dem Osten kommt das Licht