Allgemeine Reisebedingungen Allgemeine Reisebedingungen Wir freuen uns, Sie bei der Ex Oriente Lux Reisen GmbH (nachfolgend: EOL) zu begrüßen und danken Ihnen für das entgegengebrachte Vertrauen. Wir haben jede Reise sorgfältig geplant, wozu auch die folgenden rechtlichen Re- geln gehören. Wir bitten Sie, diese vor Ihrer Reise zu lesen. Diese Reisebedin- gungen werden bei einer Buchung Bestandteil des mit EOL geschlossenen Reisevertrages, soweit diese wirksam dem Vertrag zugrunde gelegt wurden. Sie gelten ergänzend zu den §§ 651a-y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sowie der Artikel 250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge- setzbuchs) und füllen diese aus. 1. Abschluss des Reisevertrages 1.1 Durch die Buchung bieten Sie als Kunde/Reisender uns dem Reiseveran- stalter EOL den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage die- ser Buchung sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informatio- nen von EOL für die jeweilige Reise. Die Anmeldung kann schriftlich, per Fax oder per E-Mail vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung durch EOL zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird EOL dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestäti- gung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperli- cher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen er- folgte. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Buchungsinhalt ab, liegt ein neues Vertragsangebot vor, an welches EOL für einen Zeitraum von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn EOL bezüglich des neuen Angebots auf die Än- derung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und wenn der Kunde dieses durch ausdrückliche Annahmeerklärung be- stätigt bzw. durch konkludentes Verhalten annimmt, wie die Vornahme der Anzahlung bzw. Restzahlung. 1.2 Dabei kommt der Reisevertrag grundsätzlich mit jedem Reisenden zustan- de, so auch in dem Fall, in welchem der Reiseanmelder erkennbar als Vertre- ter für die anderen Reisenden auftritt, es sei denn, der Reiseanmelder trägt dem Reiseveranstalter nur den Abschluss eines Vertrages zugunsten Dritter an (z.B. Familienreisen), bei welchem sich der Reiseanmelder erkennbar nur allein als Vertragspartei verpflichten möchte. 1.3 Der Reiseanmelder, welcher eine Reiseanmeldung auch für weitere in der Reiseanmeldung aufgeführte Personen vornimmt, steht für deren Vertrags- verpflichtungen wie für seine eigenen ein, sofern er eine ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.4 Die von EOL gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über we- sentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätz- lichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1,3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. 1.5 Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsar- ten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift der §§ 312 Abs. 7, 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen sind unter Berücksichtigung der Regelung in Ziffer 6 und 7 möglich. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB au- ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die münd- lichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorher- gehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht. 1.6 Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen oder Pauschalreiseangeboten ist EOL lediglich Reisevermittler. In diesem Fall haf- tet EOL dem Reisenden gegenüber für grob fahrlässige oder vorsätzliche Ver- letzung der Vermittlerpflichten. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlos- sen. Ausgenommen von der Haftungsbeschränkung gemäß dieser Ziffer ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, soweit letztere mindestens auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen beruhen. Ausge- nommen von der Haftungsbeschränkung gemäß Satz 2 ist auch die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. EOL haftet insofern grund- sätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmun- gen der Ziffer 1.2 und folgende sinngemäß. 2. Zahlungsbedingungen 2.1 Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur ge- fordert und angenommen werden, wenn ein wirksamer Kundengeldab- sicherungsvertrag besteht und dem Reisenden der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständ- licher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Ar- tikel 252 EGBGB übergeben wurde. Mit Vertragsschluss und mit Aushän- digung des Sicherungsscheins (sog. Insolvenzsicherung) an den Reisenden kann eine Anzahlung vom Reiseveranstalter EOL gefordert werden, die 10% des Reisepreises beträgt. 2.2 Weitere Zahlungen werden zu den vereinbarten Terminen, die Restzah- lung spätestens vier Wochen vor Reisebeginn fällig, soweit der Sicherungs- schein ausgehändigt wurde und wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.2. genannten Gründen abgesagt werden kann. Bei Bu- chungen kürzer als 28 Kalendertage vor Reisebeginn ist der gesamte Rei- sepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines sofort zahlungsfällig. 2.3 Leistet der Reisende die Anzahlung und die Zahlung des Restbetrages des Reisepreises nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl EOL zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistun- gen bereit und in der Lage ist, ihre gesetzlichen Informationspflichten er- füllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, behält sich EOL vor, vom Vertrag nach erfolgter Mah- nung mit Fristsetzung zurückzutreten. In diesem Fall kann der Reisende mit Rücktrittskosten entsprechend des § 4 belastet werden. 3. Leistungen 3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungs- beschreibung in unserem Jahreskatalog, etwaigen Sondervereinbarungen sowie den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Buchungsbestätigung. 3.2 Sondervereinbarungen und Nebenabreden, die den Umfang der ver- traglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestäti- gung durch EOL. 3.3 Leistungsträger (z.B. Hotels, Fluggesellschaften, Agenturen) sind von uns nicht bevollmächtigt, im Namen von EOL Zusicherungen zu geben oder wei- tergehende Leistungszusagen zu machen. 3.4 Soweit ausgeschrieben, enthält Ihr Reiseplan Fahrscheine „Zug zum Flug“ der DB AG. Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedin- gungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, soweit diese dem Ver- trag wirksam zugrunde gelegt wurden. Die Rechte und Pflichten des Reise- veranstalters und der Reisenden nach dem Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des je- weiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Jeder Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrläs- sigen Pflichtverletzung von EOL. 4. Rücktritt des Reisenden, Umbuchungen 4.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Als Stichtag für die Berechnung der Frist gilt der Eingang der Rücktrittserklä- rung bei EOL. In Ihrem eigenen Interesse empfiehlt EOL dem Reisenden, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. 4.2 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter an der Reise teilnimmt, sofern nicht besondere Gründe entgegenstehen, z.B. wenn der Dritte nicht den besonderen Reiserfordernissen genügt. Die Erklä- rung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie EOL nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. EOL hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner. 4.3 Tritt der Reisende vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann EOL eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen, so- weit der Rücktritt nicht von EOL zu vertreten ist oder am Bestimmungs- ort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auf- treten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle der EOL unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Rücktrittskosten sind in Ziffer 4.4 pauschalisiert. Sie be- stimmen sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveran- stalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er gewöhnlich durch mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen erwirbt. 4.4 Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs zur Rücktritts- erklärung und dem Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Rei- sepreis wie folgt berechnet: bis zum 30. Tag vor Reisebeginn werden, soweit im Einzelfall, insbesondere bei Reisen mit speziellen Flug- und Fährtarifen, nichts anderes vereinbart ist, keine Rücktrittskosten erhoben, å vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 10 % å vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 30 % å vom 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 50 % å ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75 % å am Abreisetag selbst oder bei unangekündigtem Nichterscheinen: 80 %. 4.5 Es bleibt dem Reisenden unbenommen, EOL gegenüber nachzuwei- sen, dass tatsächlich keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind. In diesem Fall sind Sie nur zur Bezahlung der tatsächlich angefalle- nen Kosten verpflichtet. 4.6 Dem Reisenden wird dringend der Abschluss einer Reiserücktrittskos- tenversicherung empfohlen. 4.7 EOL behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit EOL nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pau- schale entstanden sind. In diesem Fall ist EOL verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen so- wie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reise- leistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. EOL ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reise- preises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zu- gang der Rücktrittserklärung zu leisten. 4.8 Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil EOL keine, eine unzureichen- de oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB ge- genüber dem Reisenden gegeben hat, in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. 4.9 Bei lediglich vermittelten Leistungen, z. B. für Flüge, gelten die Rück- trittsbedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Buchung mit- geteilt werden. 5. Leistungsänderungen und Preisänderungen 5.1 Vor Vertragsschluss kann EOL jederzeit eine Änderung der Leistungsbe- schreibungen vornehmen, über die der Reisende vor der Buchung informiert wird. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Rei- seleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Ver- tragsschluss notwendig werden und die von EOL nicht wider Treu und Glau- ben herbeigeführt wurden, sind vor dem Reisebeginn nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamt- zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 5.2 EOL ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und Leis- tungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgeho- bener Weise zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine un- entgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten. 5.3 Im anderen Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Ei- genschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vor- gaben hat EOL den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. In diesem Falle ist der Reisende berechtigt, die Änderung anzunehmen oder ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an ei- ner mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn EOL in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Ange- bot anzubieten. Der Reisende hat die Wahl auf die Mitteilung zu reagieren oder nicht. Wenn der Reisende gegenüber EOL nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenom- men. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmit- teilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren. 5.4 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte EOL für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten. 5.5 EOL behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestä- tigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abga- ben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförde- rungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann EOL den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann EOL vom Reisen- den den Erhöhungsbetrag verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Be- förderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann EOL vom Reisen- den verlangen. Werden die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Ha- 62 EX ORIENTE LUX Aus dem Osten kommt das Licht